- RAL – aus Prinzip
- Der Weg zum RAL-Gütezeichen
- RAL-Gütezeichen 501/1 „Recycling-Baustoffe“
- RAL-Gütezeichen 501/2 „Aufbereitung zur Wiederverwertung von kontaminierten Böden“
- RAL-Gütezeichen 501/3 „Aufbereitung von Hausmüll-Verbrennungsschlacke“
- RAL-Gütezeichen 501/4 „Aufbereitung zur Wiederverwertung von nichtkontaminierten Böden“
- RAL-Gütezeichen 501/5 „Recycling-Baustoffe – mobile Aufbereitung"
- RAL-Gütezeichen 506 „Tongrubenverfüllung und -rekultivierung“
- Rechtsvorschriften der Länder
Sachsen
Liste Umweltrelevanter Vorschriften
Die Voraussetzung für die Verwertung von Abfällen ist gemäß § 5 KrW-/AbfG unter anderem, dass diese ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Zur Sicherung der Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abfälle enthält weder das KrW-/ AbfG noch sein untergesetzliches Regelwerk konkrete schutzgutbezogene Normen. Deshalb wurde in Sachsen in der Vergangenheit zur Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abfälle das LAGA Merkblatt M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (altes LAGA Merkblatt M 20) aus dem Jahr 1997 zur Anwendung empfohlen.
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2005 (Tongrubenurteil) wurde eindeutig herausgestellt, dass die Regelungen des alten LAGA-Merkblattes M 20 nicht mehr als Maßstab für die Verwertung mineralischer Abfälle herangezogen werden können, da die Vorgaben des Bundesbodenschutzrechtes darin nicht berücksichtigt waren.
Mittlerweile liegt ein § 7 BBodSchG sowie § 9 BBodSchV berücksichtigender, fachlich sowie rechtlich abgestimmter Allgemeiner Teil der "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" der LAGA in der Endfassung vom 06.11.03 vor, der in Sachsen zur Anwendung im Vollzug empfohlen ist.
Mit den "Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 11.01.2006, verlängert am 15.12.2010, steht eine Regelung zur Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial zur Verfügung.
Die Verwertung von Bodenmaterial ist per Erlass vom 27.09.2006 geregelt. Dieser Erlass verweist auf die Feststoffwerte der TR Boden sowie auf den Teil "Probenahme und Analytik" vom 05.11.2004 der neuen LAGA-Mitteilung M 20.
Erlasse und LAGA-Merkblätter
- LAGA Merkblatt M 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln - Allgemeiner Teil"
- LAGA Merkblatt M 20 Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)
- LAGA Merkblatt M 20 Teil III: Probenahme und Analytik
- Erlass "Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 11.01.2006
- Erlass "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen; hier Bodenmaterial" vom 27.09.2006
- Verlängerung des Erlasses "Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial" vom 15.12.2010
- Anlage zum Erlass "Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial"
- Anhang zu den "Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial"
- Erlass "Verwertung von mineralischen Abfällen; hier Porenbeton" vom 08.10.2009