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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt die Abfallrahmenrichtlinie der EU in einen deutschen Rechtsrahmen zur Abfallbewirtschaftung um. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz strebt die Bundesrepublik Deutschland an, eine Verwertungsquote für mineralische Abfälle von mindestens 70 % im Jahr 2020 sicherzustellen.

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe hat diese gesetzliche Festlegung einer Mindestquote von nur 70 % im Jahr 2020 kritisiert, da die Kreislaufwirtschaft Bau seit 20 Jahren Recycling- und Verwertungsquoten mineralischer Abfälle von über 90 % erzielt.

Im Übrigen spiegelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Abfallhierarchie gemäß EG-Bauproduktenverordnung wider, wonach Recycling und Verwertung Vorrang vor der Beseitigung haben.

Mantelverordnung (für Ersatzbaustoffe, Boden und Deponien)

Seit mehreren Jahren verfolgt das Bundesumweltministerium das Projekt einer Bundeseinheitlichen Ersatzbaustoffverordnung, die die umweltrechtlichen Aspekte der Verwendung von Recycling-Baustoffen und Böden bundeseinheitlich regeln soll.

Anfang 2012 wurde der nunmehr 2. Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung vorgelegt, der in vielen Punkten von den Verbänden der Bau- und Recyclingwirtschaft kritisiert wurde.