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Abfallrahmenrichtlinie

Im Jahr 2008 haben das Europäische Parlament und der Rat die sogenannte EG-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG ) verabschiedet. Hauptziel der Richtlinie ist die Schaffung eines europaweiten Rechtsrahmens für den Umgang mit Abfällen sowie eine Weiterentwicklung des Abfallrechts und von Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung.

Die Abfallrahmenrichtlinie postuliert eine fünfstufige Abfallhierarchie mit folgender Prioritätenfolge:

  • Vermeidung von Abfällen
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung
  • Beseitigung

Die EU-Mitgliedstaaten werden ferner verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verwertung von Abfällen sicherzustellen. Hierzu zählt, dass die EU-Mitgliedsstaaten bis zum Jahr 2020 eine Mindestverwertungsquote von nicht gefährlichen mineralischen Bau- und Abbruchabfällen von 70 Gewichtsprozent erreichen müssen.

Ferner sieht die Abfallrahmenrichtlinie das Ende der Abfalleigenschaft für Abfälle vor, die durch Recyclingverfahren zu Stoffen verarbeitet werden, für die eine Nachfrage besteht, die entsprechende technische Eigenschaften aufweisen und deren Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt.

Kriterien für das Abfallende sollen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie entweder auf EU-Ebene definiert oder gegebenenfalls in den Mitgliedsstaaten näher festgelegt werden. Diesbezüglich fordert die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe seit geraumer Zeit, dass gütegesicherten Recycling-Baustoffe der Produktstatus zuerkannt wird.

EU-Bauproduktenverordnung

Gemäß EU-Bauproduktenverordnung müssen Hersteller von Bauprodukten für diejenigen Bauprodukte, die von harmonisierten technischen Spezifikationen erfasst werden, eine Leistungserklärung erstellen.

Für Recycling-Baustoffe, die unter den Geltungsbereich einer harmonisierten europäischen Bauproduktnorm fallen, gilt diese Aussage ebenfalls, obwohl sie nach EG-Abfallrahmenrichtlinie und nationalem Abfallrecht weiterhin als Abfall (mit CE-Kennzeichen!) gelten.

CE-Kennzeichnung

Der Hersteller muss auf der Basis der Leistungserklärung eine CE-Kennzeichnung erstellen. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett anzubringen. Falls das Produkt dies nicht zulässt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung anzubringen.

CE-Kennzeichen nach DIN EN 13242 (nach Bewertungssystem 2+) (Verlinkung fehlt)

Rechtliche Aspekte zur CE-Kennzeichnung von Recycling-Baustoffen

Die BGRB hat sich stets zum Produktstatus von gütegesicherten Recycling-Baustoffen bekannt und ein Abfallende gefordert. Da trotz Bauprodukten-Verordnung sowohl national als auch auf europäischer Ebene die Recycling-Baustoffe bis auf weiteres als Abfall betrachtet werden, verfehlt die CE-Kennzeichnung von Recycling-Baustoffen eines der wesentliche Ziele der EU-Bauproduktenverordnung, nämlich die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Recycling-Baustoffe, derzeit leider völlig.

Die BGRB fordert, die CE-Kennzeichnung an den Produktstatus für Recycling-Baustoffe zu koppeln. Solange güteüberwachten Recycling-Baustoffen der Produktstatus verwehrt wird, ist eine CE-Kennzeichnungspflicht dieser „Abfälle“ unverständlich.